3 Zulassung und Anzeige
3.1 Zulassung Abbruch- und Sanierungsarbeiten
an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme der Anwendung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind (GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der Nachweis der ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen (siehe Nummer 5).
3.2 Anzeige an die Behörde
(1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat ist Einsicht in die Anzeige zu gewähren. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
(2) Diese Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein (Muster siehe Anlagen 1.1 und 1.3 zu dieser TRGS). Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.
(3) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Lage der Arbeitsstätte, 2. Asbestprodukte und -mengen, 3. durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten, 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition und weitere Schutzmaßnahmen, 7. Maßnahmen und Ort der Abfallbehandlung. Kann bei dringenden Arbeiten die Sieben-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Dabei ist der Betriebsoder Personalrat vom Arbeitgeber zu beteiligen.
(4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) ist eine objektbezogene Anzeige erforderlich. Abweichend davon ist 1. für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8, 2. für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10, Absatz 3, und 3. für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 17, sofern keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 erforderlich sind, eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
(5) Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der TRGS 519 Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen (Muster siehe Anlage 1.2 „Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit“). Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
(6) Unternehmensbezogene Anzeigen erfolgen auch für stationäre Arbeitsstätten.
(7) Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen sowie bei einem Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen.
(8) In der Anzeige ist bei ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Materialien der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Dies gilt auch für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen. Abweichend hiervon kann bei zugelassenen Unternehmen die Beifügung der Zulassung genügen.
(9) Mit der Anzeige sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (siehe Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS) sowie die Betriebsanweisung (Muster siehe Anlagen 1.6 und 1.7) vorzulegen.
3.3 Beauftragung von Nachunternehmern
(1) Werden bei ASI-Arbeiten mit Asbest Nachunternehmer beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Nachunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird.
(3) Nachunternehmer unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Nachunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.