4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
4.1 Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Asbest
(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Beginn von ASI-Arbeiten und der dafür erforderlichen Nebenarbeiten zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen oder ob bei diesen Tätigkeiten asbesthaltige Stäube frei gesetzt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Angaben vom Auftraggeber oder Bauherrn einzuholen. Bestehen Zweifel, muss eine qualifizierte Beurteilung, z.B. durch eine sachkundige Person nach Nummer 2.7 vorgenommen werden und ggf. müssen Materialproben untersucht werden. Zu den Angaben, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, gehören Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Materialien sowie deren mechanischer Zustand und die entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverhalten (z.B. bei Veränderung der Faserbindung durch Beschädigung, Abnutzung, Verwitterung, Brandeinwirkung), Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z.B. PAK in asbesthaltigen Beschichtungen oder nutzungsbedingte Kontaminationen („Kontaminierte Bereiche“, siehe TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“).
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen durchzuführen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen
1. Menge der asbesthaltigen Materialien,
2. Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
3. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel,
4. erforderliche Schutzmaßnahmen,
5. Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.
(3) Neben den unmittelbar mit den Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Beschäftigten sind auch andere Beschäftigte oder andere Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, soweit als unmittelbare Folge der Tätigkeit ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann und ihr Aufenthalt im asbestbelasteten Arbeitsbereich unerlässlich ist.
(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (siehe Anlagen 1.4 und 1.5). In der Dokumentation sind die Schutzmaßnahmen anzugeben. Bei maßgeblichen Veränderungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.
4.2 Arbeitsplan
(1) Vor Aufnahme von ASI-Arbeiten mit Asbest und der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einen Arbeitsplan aufzustellen.
(2) Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes beschreiben:
1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken sowie Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind,
2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3. Angaben zur Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten,
4. Angaben zur Abfallbehandlung und -bereitstellung zur Abholung an der Arbeitsstätte. (zu weiteren Angaben siehe Anlagen 1.4 und 1.5) Bei wesentlichen Änderungen ist der Arbeitsplan zu aktualisieren. 4.3. Ermittlung der Asbestfaserkonzentration
(1) Die Ermittlung der Asbestfaserexposition zum Nachweis der Einhaltung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration erfolgt gemäß Anlage 6.1 dieser TRGS mit Bezug auf TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“.
(2) Für die Anerkennung von emissionsarmen Verfahren gemäß Abschnitt 2.9 erfolgt TRGS 519 Seite 11 von 65 Seiten - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags - die Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 6.2) (zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Absatz 1 und Absatz 2 siehe Anlage 6.3).
(3) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt durch das für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46.
(4) Sind Messungen erforderlich, dürfen diese nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine für die Messung von Faserstäuben akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind2.
(5) Die Dokumentation der Messergebnisse nach Absatz1 erfolgt nach TRGS 402,Nummer 7 Absatz 3.
(6) Die Messungen vor Aufhebung von Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Messtechnik, z.B. nach dem Stand der Messtechnik, z.B. VDI 3492 durchzuführen.