Kann man eine Asbestsanierung von der Steuer absetzen ?

Auf dieser Seite haben wir für sie etwaige Urteile und Tips zum Thema steuerliche Absetzbarkeit einer Asbestsanierung zusammen getragen. Wir möchten unseren Kunden den größtmöglichen informellen Service rund ums Thema Schadstoffsanierung an und in Gebäuden auf unserer Internetpräsenz anbieten,daher sind wir stets bemüht sie über aktuelle Entwicklungen auf dem laufenden zu halten.

es grüßt freundlichst 
Justin Jankowski


Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

Erst ein Gutachten/Analyse erstellen lassen !!

Ohne Gutachten ,d.h. einer attestierten Schadstoffbelastung ist keine Absetzung als " außergewöhnliche Belastung" möglich. Erst Gutachten erstellen,dann Fachunternehmen wie z.b. JANKOWSKI Sanierung beauftragen. Die Rechnungssumme für die Entsorgung und Sanierung Ihres Daches können Sie dann in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben und zwar in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. 

Ist das Dach eines Einfamilienhauses Asbest verseucht, können die Ausgaben für die Sanierung sofort als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das Gericht wies die Argumentation des Finanzamtes zurück, das die Absetzbarkeit von nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen abhängig machen wollte.

Quelle: www.rechtslupe.de


Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Denn die Notwendigkeit eines Asbestsanierung hängt wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 47/10, BStBl II 2012, 570 und H 33.1–33.4 [Asbestbeseitigung] EStH).

Zur Ersetzung einer asbestbelasteten Heizung als außergewöhnliche Belastung s. BFH Beschluss vom 8.2.2007 (III B 11/06, BFH/NV 2007, 1108, LEXinform 5903411).

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 16/09, BStBl II 2011, 966) zur Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Schlafzimmermöbel und eine Couchgarnitur wegen einer Asthmaerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden, dass der Umstand, dass die Stpfl. weder ein zeitlich vor den Aufwendungen erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten noch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers zur medizinischen Indikation der Anschaffungskosten vorgelegt haben, dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht entgegensteht. Der BFH hält an diesen qualifizierten Nachweisverlangen nicht länger fest (s.a. BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09, BStBl II 2011, 969). Gleichwohl bleiben die Stpfl. verpflichtet, die medizinische Indikation der Anschaffungen nachzuweisen. Zur Nachweisführung der Zwangsläufigkeit s.o.

Quelle: www.Smartsteuer.de


Wie unterscheiden sich Reparaturkosten von Herstellungskosten?

In der Theorie klingt es einfach: Ausgaben für den Bau einer Immobilie (bis zur Fertigstellung) sind Herstellungskosten (s. Beitrag Abschreibungen/Anschaffungs- und Herstellungskosten), später anfallende Kosten sind Reparatur- bzw. Instandhaltungskosten. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn beispielsweise ein bestehendes Gebäude so abgenutzt ist, dass es praktisch nicht mehr nutzbar ist (Bauruine), dann entsteht - steuerlich betrachtet - durch die Renovierung ein neues Gebäude und es handelt sich um Herstellkosten. Ebenfalls nicht als Reparaturkosten anerkannt werden Ausgaben für Erweiterungen, beispielsweise für einen Anbau, einen Wintergarten oder eine andere Vergrößerung der nutzbaren Fläche. Als dritte und letzte Ausnahme gelten alle Baumaßnahmen, die dazu führen, dass sich der Wert des Gebäudes (gegenüber dem urprünglichen Neuwert) erheblich steigert (beispielsweise wenn Sie ein 20 Jahre altes, billiges Laminat durch ein hochwertiges Eichenparkett ersetzen, eine neue, erheblich teurere Designerküche einbauen und die Baumarktarmaturen im Bad gegen Luxusarmaturen und Waschtische austauschen).

 Hier einige Faustregeln, wann das Finanzamt die Maßnahmen eher nicht als Reparaturkosten anerkennen wird:

Durch die Baumaßnahme wird der Wohnstandard des Gebäudes so erheblich gesteigert (z. B. durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien, s. o.), dass eine andere Wohnungskategorie erreicht wird.

Durch die Baumaßnahme tritt eine erhebliche Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes ein. Es ergibt sich ein deutlicher Anstieg der erzielbaren Miete.  Mietsteigerungen, die lediglich auf zeitgemäßen,

bestandserhaltenden Erneuerungen beruhen, sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen.

Die Gesamtnutzungsdauer wird deutlich verlängert.